§ 2 LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1969

Zu Abs. 1: Das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948, wurde, soweit es sich auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen bezog, durch das BVG, BGBl. Nr. 316/1975 aufgehoben. Die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung zur Regelung der Behördenzuständigkeit beruht seitdem auf Art. 14a Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930. Zu Abs. 2: Aus den in der Anm. zu Abs. 1 angeführten Gründen tritt an die Stelle des § 6 Abs. 1 Z 1 des mittlerweile aufgehobenen Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes Art. IV Abs. 3 des B-VG, BGBl. Nr. 316/1975.

§ 2.

(1) Die nach den im § 1 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer den in den nach dem ersten Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.

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