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§ 2 LF-MSchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Medizinische Indikationen

§ 2.

(1)  Medizinische Indikationen gemäß § 170 Abs. 2 Z 1 LAG sind:

  1. 1. Anämie mit Hämoglobin im Blut  8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
  2. 2. Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (z.B. Polyhydramnion);
  3. 3. belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
  4. 4. insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
  5. 5. kongenitale Fehlbildungen;
  6. 6. Mehrlingsschwangerschaften;
  7. 7. eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
  8. 8. Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
  9. 9. Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
  10. 10. sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
  11. 11. Status post Konisation;
  12. 12. thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
  13. 13. Fehlbildungen des Uterus;
  14. 14. Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
  15. 15. vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
  16. 16. Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
  17. 17. Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.

(2)  Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von der bzw. dem das Freistellungszeugnis ausstellenden Fachärztin bzw. Facharzt im Freistellungszeugnis zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011581

Dokumentnummer

NOR40235647

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