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§ 2 Leit-Ethikkommissions-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2024

§ 2.

Die Ethikkommission muss in organisatorischer Hinsicht über

  1. 1. eine Geschäftsstelle, die an Werktagen zu festgelegten Öffnungszeiten öffentlich zugänglich und besetzt ist, und
  2. 2. über ausreichende Kapazitäten zur fristgerechten Bearbeitung der Anträge

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20003352

Dokumentnummer

NOR40266558

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