§ 2.
Die Ethikkommission muss in organisatorischer Hinsicht über
- 1. eine Geschäftsstelle, die an Werktagen zu festgelegten Öffnungszeiten öffentlich zugänglich und besetzt ist, und
- 2. über ausreichende Kapazitäten zur fristgerechten Bearbeitung der Anträge
- verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20003352
Dokumentnummer
NOR40266558
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)