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§ 2 Lebensmittelgutachterverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.2013

§ 2.

Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität oder Fachhochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses in einem Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat oder der Schweiz in einer der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades nachzuweisen.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011042

Dokumentnummer

NOR40151361

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