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§ 2 KWK-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Geltungsbereich

§ 2

Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung neuer hocheffizienter KWK-Anlagen durch Investitionszuschüsse, soweit diese Anlagen nicht bereits durch andere staatliche Mittel gefördert werden.

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