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§ 2 KSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Maßnahmen

§ 2.

Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur gemäß den geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Berichtspflichten abgebildet werden. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007500

Dokumentnummer

NOR40132322

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