§ 2.
(1) Die Meldepflichtigen haben unter Angabe der Krankenanstaltennummer und des Abteilungsfunktionscodes der meldenden Abteilung im Rahmen der Meldung gemäß § 1 die folgenden Daten eines oder einer Betroffenen zu übermitteln:
- 1. Geburtsdatum,
- 2. Geschlecht,
- 3. Aufnahme-/Ambulanzzahl,
- 4. Daten zum Aufenthalt in der Krankenanstalt,
- 5. Tumorbeschreibung,
- 6. Tumorstadium,
- 7. Diagnosestellung,
- 8. Behandlung,
- 9. anamnestische Daten,
- 1 0.allfälliger Verdacht auf Berufskrebs.
(2) Die Bundesanstalt hat unter Verwendung des bPK-AS die Daten gemäß Abs. 1 um das Merkmal Wohngemeinde aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und der Wanderungsstatistik gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2018, und um die gemäß § 51 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 16/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2018, von den Personenstandsbehörden übermittelten Daten bei Verstorbenen zu ergänzen.
(3) Die für allfällige Rückfragen zu einer erfolgten Meldung nach § 1 erforderliche Verarbeitung der Aufnahme-/Ambulanzzahl gemäß Abs. 1 Z 3 durch die Bundesanstalt ist nur insoweit zulässig, als diese zur Qualitätssicherung der übermittelten Daten unabdingbar ist.
Schlagworte
Aufnahmezahl
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Gesetzesnummer
20010646
Dokumentnummer
NOR40214548
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