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§ 2 KRAZAF-Abwicklungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2016

§ 2

Für die Abwicklung des KRAZAF gilt Folgendes:

  1. 1. Mit den Zahlungen des KRAZAF in den Jahren 1991 bis einschließlich 1997 gelten sämtliche Forderungen gegenüber dem KRAZAF als erloschen.
  2. 2. Allfällige Forderungen des KRAZAF mit Ausnahme allfälliger Bankguthaben sind nicht mehr zu realisieren.
  3. 3. Sämtliche nach Tilgung von Forderungen aus Verfahren gemäß § 5 noch vorhandene Mittel des KRAZAF sind an die Bundesgesundheitsagentur zur Finanzierung von stationären und/oder ambulanten Leistungen der Krankenanstalten im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, in der Fassung BGBl. Nr. 199/2013, zu überweisen.

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