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§ 2 Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „DO. A“ die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005;
  2. 2. „Basisjahr“ das dem ersten Jahr eines Zweijahreszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr;
  3. 3. „SED“ eines oder mehrere strukturierte elektronische Dokumente in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konzipiert wurde;
  4. 4. „Träger“ die nach den §§ 4 und 5 SV-EG bezeichneten Rechtsträger und Sozialversicherungsträger.

Sonst haben die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach § 1 SV‑EG zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246917

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