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§ 2 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. „Konsularbehörden“: die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres und die Vertretungsbehörden, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Konsularbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
  2. 2. „Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter ihrer Aufsicht betraut, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Vertretungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
  3. 3. „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  4. 4. „nicht vertretener Unionsbürger“: ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Österreich, der in einem Drittstaat keine dauerhaft eingerichtete Vertretungsbehörde unterhält oder dort keine Vertretungsbehörde hat, die in einem konkreten Fall effektiv in der Lage ist, konsularischen Schutz zu gewähren;
  5. 5. „nahe Angehörige“: Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214560

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