vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.2003

Periodizität, Kontinuität

§ 2

Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)