Förderungsarten
§ 2.
(1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
- 1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
- 2. sonstige Geldzuwendungen;
- 3. sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
(2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden.
(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.
(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.
Schlagworte
Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40248393
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