vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Keramiker/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Keramiker/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Keramiker/in – Schwerpunkt Gebrauchskeramik:
  1. a) Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
  2. b) Herstellen von Formen und Modellen,
  3. c) Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
  4. d) Drehen und Formen von Gebrauchskeramik wie zB Tassen, Teller und Vasen,
  5. e) Garnieren und Nachbearbeiten keramischer Rohlinge,
  6. f) Zubereiten und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
  7. g) Veredeln keramischer Oberflächen,
  8. h) Trocknen und Brennen,
  9. i) Prüfen der Produkte auf Fehler,
  10. j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  1. 2. Keramiker/in – Schwerpunkt Baukeramik:
  1. a) Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
  2. b) Herstellen von Formen und Modellen,
  3. c) Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
  4. d) Drehen und Formen von Baukeramik wie zB Kacheln, Fliesen und Gefäße,
  5. e) Garnieren und Nachbearbeiten keramischer Rohlinge,
  6. f) Zubereiten und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
  7. g) Veredeln keramischer Oberflächen,
  8. h) Trocknen und Brennen,
  9. i) Prüfen der Produkte auf Fehler,
  10. j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  1. 3. Keramiker/in – Schwerpunkt Industriekeramik:
  1. a) Herstellen von Formen und Modellen,
  2. b) Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
  3. c) Umrüsten und Einrichten von Formgebungsmaschinen,
  4. d) Formen (zB Gießen, Pressen) von keramischen Rohlingen mittels Formgebungsmaschinen,
  5. e) Garnieren und Nachbearbeiten keramischer Rohlinge,
  6. f) Zubereiten und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
  7. g) Veredeln keramischer Oberflächen,
  8. h) Trocknen und Brennen,
  9. i) Prüfen der Produkte auf Fehler,
  10. j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)