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§ 2 KaffeeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2000

Definition

§ 2.

(1) „Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee“ und „Instant-Kaffee“ sind konzentrierte Erzeugnisse, die durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren und Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen dürfen diese Erzeugnisse nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten.

(2) Für den aus Kaffee stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte:

a) Kaffee-Extrakt:

mindestens 95 Gewichtsprozent

b) Kaffee-Extrakt in Pastenform:

70 bis 85 Gewichtsprozent

c) flüssiger Kaffee-Extrakt:

15 bis 55 Gewichtsprozent

  

(3) Kaffee-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten.

(4) Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Gewichtsprozent enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20001036

Dokumentnummer

NOR40013215

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