§ 2 Inflationsanpassungsverordnung 2026

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2025

§ 2.

Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 2,6%, weshalb die für das Kalenderjahr 2025 geltenden Beträge für das Kalenderjahr 2026 um 1,733% anzuheben und auf volle Euro aufzurunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

20012957

Dokumentnummer

NOR40271616

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)