Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
- 2. Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
- 3. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen,
- 4. Entwerfen von Mustern und Formen,
- 5. Auslegen mit Email- und Transparentfarben,
- 6. Anwenden von Mal-, Pinsel- und Federtechniken,
- 7. Schwemmen und Fassen,
- 8. Entwerfen und Ausführen von Dekoren.
Schlagworte
Emailfarbe, Maltechnik, Pinseltechnik
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10007863
Dokumentnummer
NOR12088465
alte Dokumentnummer
N5199710076U
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