§ 2 Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
  2. 2. Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
  3. 3. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen,
  4. 4. Entwerfen von Mustern und Formen,
  5. 5. Auslegen mit Email- und Transparentfarben,
  6. 6. Anwenden von Mal-, Pinsel- und Federtechniken,
  7. 7. Schwemmen und Fassen,
  8. 8. Entwerfen und Ausführen von Dekoren.

Schlagworte

Emailfarbe, Maltechnik, Pinseltechnik

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10007863

Dokumentnummer

NOR12088465

alte Dokumentnummer

N5199710076U

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