§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Entgelte

§ 2

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,94 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017

Gesetzesnummer

20009577

Dokumentnummer

NOR40182448

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