Form und Inhalt des Fortbildungspasses
§ 2.
(1) Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß denAnlagen 2 und 2a herzustellen.
(2) Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster derAnlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10010869
Dokumentnummer
NOR40198781
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