2.Teil
Grundqualifikation Prüfung über die Grundqualifikation
§ 2
(1) Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in derAnlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird.
(2) Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.
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