Zuständigkeit
§ 2
Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist
- 1. im Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in §1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen und
- 2. in den übrigen Fällen die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA)
zuständig.
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