zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Festlegung der Vergütung
§ 2.
(1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat:
Einfaches Mitglied | EUR 2.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 4.000,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 4.500,-- |
(2) Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:
Einfaches Mitglied | EUR 1.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.500,-- |
(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
20012271
Dokumentnummer
NOR40262051
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