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§ 2 GGBV-GM

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2019

Verpackung

§ 2.

(1) Die gefährlichen Güter sind gemäß den Bestimmungen des ADR zu verpacken.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen

  1. 1. Innenverpackungen gemäß 3.4 oder 4 ADR, die nicht leicht zerbrechen,
  2. 2. Gegenstände mit gefährlichen Stoffen, die nicht leicht zerbrechen und
  3. 3. ADR-konforme Versandstücke
  1. in Kisten aus Metall oder Kunststoff befördert werden, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I für eine Bruttohöchstmasse von zumindest 35 kg gemäß ADR baumustergeprüft und in einem einwandfreien und voll funktionstüchtigen Zustand sind. Die Verpackungen müssen jedoch nicht 6.1.5.1.7 ADR zu entsprechen und mit dem Buchstaben „V“ gemäß 6.1.2.4 ADR gekennzeichnet zu sein.

(3) Die Verpackungen und Gegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 müssen so in die Kiste eingesetzt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können und ihr Inhalt nicht in die Kiste austreten kann. Enthalten sie flüssige Stoffe, müssen ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sein. Freiräume sind mit geeigneten Füllstoffen so auszufüllen, dass eine Bewegung innerhalb der Kiste ausgeschlossen wird.

(4) In Kisten gemäß Abs. 2 dürfen

  1. 1. nicht mehr als 30 kg oder Liter an gefährlichen Gütern entsprechend den Angaben gemäß § 5 und
  2. 2. Lebens-, Genuss- und Futtermittel nur dann zugleich enthalten sein, wenn diese selbst als gefährliche Güter nach den Bestimmungen dieser Verordnung befördert werden.

Schlagworte

Lebensmittel, Genussmittel

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010706

Dokumentnummer

NOR40215750

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