§ 2 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 2.

(1) Gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören dem Bundesschätzungsbeirat an:

  1. 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
  2. 2. der technische Leiter der Bodenschätzung im Bundesministerium für Finanzen,
  3. 3. zwölf unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufene Mitglieder, die Landwirte sind oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben, über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder Bodenkunde verfügen.

(2) Für den Fall einer Verhinderung der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bediensteten werden vom Bundesminister für Finanzen Vertreter bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045203

alte Dokumentnummer

N3197119319S

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