§ 2 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2005

1. Zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe auch § 48a BAO. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

§ 2.

(1) Gemäß § 41 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Bewertungsbeirat an:

  1. 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
  2. 2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer; der Bundesminister für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden;
  3. 3. die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berufenen Mitglieder; es sind dies
  1. a) in der landwirtschaftlichen Abteilung (§ 41 Abs. 2 Z 3 des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte sein.
  2. b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung (§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein.
  3. c) in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.
  4. d) in der gärtnerischen Abteilung (§ 49 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein.

(2) Für den Fall einer Verhinderung werden hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der in Z 2 genannten von den entsendenden Bundesländern Vertreter bestimmt.

1. Zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe auch § 48a BAO.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR40068651

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)