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§ 2 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 2.

(1) Die Bundesentschädigungskommission ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit von Senaten, die bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden (Außensenat), obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.

(3) Die im Sprengel eines Außensenates anfallenden Sachen kann der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission nur dann einem Senat in Wien zuweisen, wenn ein Mitglied aus dem Richterstande bei dem Außensenat sich aus Gründen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 einer Amtstätigkeit zu enthalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005897

alte Dokumentnummer

N11959126130

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