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§ 2 FreisetzungsV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

§ 2.

Einem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 55 Abs. 1 GTG sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. die in § 1 Z 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen;
  2. 2. zusätzliche Angaben und Unterlagen gemäß Anlage 4;
  3. 3. eine auch elektronisch zu übermittelnde Zusammenfassung der Antragsunterlagen gemäß Anlage 5; Teil 1 oder 2
  4. 4. ein Überwachungsplan, der nach den Grundsätzen der Anlage 6 und unter Berücksichtigung der „Leitlinien zur Ergänzung des Anhanges VII der Richtlinie 2001/18/EG gemäß der Entscheidung 2002/811/EG , ABl. Nr. L 280 vom 18. Oktober 2002, S. 27“ zu erstellen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

20004253

Dokumentnummer

NOR40223024

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