Maßnahmen
Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG
Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG
§ 2.
Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 B‑GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b B‑GlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2019 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
20011433
Dokumentnummer
NOR40229670
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