2. Maßnahmen zur Zielerreichung
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung
§ 2.
(1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.
(2) Die Maßnahmen zur Frauenförderung wie etwa das Programm Mentoring für Frauen müssen in das System der Personalplanung, Organisations- und Personalentwicklung integriert sein.
(3) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen, wie unter anderem Betreuungsverantwortung, sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Einteilung der Sitzungszeiten, Dienstreiseaufträge) auszugleichen.
(4) Den Vertreterinnen und Vertretern der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen kommt eine Vorbildfunktion zu.
Schlagworte
Organisationsentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20010378
Dokumentnummer
NOR40209330
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