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§ 2 Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.1990

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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