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§ 2 Filmstandortgesetz 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Förderungsgegenstand

§ 2.

(1) Gefördert werden folgende Projekte:

  1. 1. internationale Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität), wenn sie zur Gänze oder in Teilen in Österreich realisiert werden, aber die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie nicht erfüllen, sowie
  2. 2. österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern gemäß § 2 Z 20 AMDG, BGBl. I Nr. 84/2001, hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität). Österreichische Filme dürfen nicht für die erstmalige Kinoauswertung bestimmt sein, wenn die Kinoauswertung den wirtschaftlichen Hauptzweck der Filmauswertung darstellt und müssen eine Mindestbeteiligung eines Mediendiensteanbieters oder mehrerer Mediendiensteanbieter an der Finanzierung nachweisen, die in den Förderungsrichtlinien gemäß § 7 näher festzulegen ist. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie müssen erfüllt sein.

(2) Unter den Begriff „Mediendiensteanbieter“ fallen auch Fernsehprogramme und Mediendiensteanbieter auf Abruf.

(3) Unter welchen Voraussetzungen ein Filmproduktionsunternehmen als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist, legen die Förderungsrichtlinien gemäß § 7 fest. Ausschlaggebend sind Kriterien wie insbesondere Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, Kontrolle der Produktion, Umfang der an ein und denselben Mediendiensteanbieter gelieferten Programme und Eigentum an Verwertungsrechten. Als von Mediendiensteanbietern jedenfalls nicht unabhängig anzusehen ist ein Filmproduktionsunternehmen im Mehrheitseigentum eines Mediendiensteanbieters.

(4) Die Förderung ist als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu gewähren. Die Höhe der Förderung beläuft sich auf maximal 30% der in Österreich entstandenen und anerkannten Herstellungskosten. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5% kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung den in den Förderrichtlinien näher zu regelnden ökologischen Nachhaltigkeitskriterien folgt. Sonderzuschüsse können in Verbindung mit der Förderung für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Ziels beitragen, gewährt werden.

(5) Förderungen sind nur zu gewähren, wenn folgende Mindestausgaben in Österreich anfallen:

  1. 1) 150 000 Euro für fiktionale Formate;
  2. 2) 80 000 Euro für dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality;
  3. 3) 25 000 Euro für Produktionsteile in den Bereichen audiovisueller Bild- und Tonpostproduktion, Animation und digitaler Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik.

(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Von der Förderung ausgenommen sind

  1. 1. Filme, Serien und Serienfolgen,
  1. a) die gegen geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen die Gesetze der Republik Österreich verstoßen,
  2. b) die einen pornografischen Schwerpunkt aufweisen oder
  3. c) die die Menschenwürde verletzen oder zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln.
  1. 2. Wirtschafts- und Werbefilme, gefilmte Theater- und Musikaufführungen, Sportübertragungen, Talk-, Gewinn- und Castingshows, Fernsehinterviews, TVWettbewerbe und -Lotterien sowie Nachrichten- und Informationssendungen.

Schlagworte

Bildproduktion, Wirtschaftsfilm, Theateraufführung, Talkshow, Gewinnshow, Nachrichtensendung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250047

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