§ 2 Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 2.

(1) Die Entschädigung ist auszuzahlen

  1. 1. im Falle des § 1 Z 1 am Beginn jeden Monates,
  2. 2. im Falle des § 1 Z 2 am Beginn jeden Jahres.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20009384

Dokumentnummer

NOR40176738

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