materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 288/2025
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, für die Betreuung eines Aufzuges monatlich von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einen Pauschalbetrag von 155,13 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen für jedes weitere Geschoß um 13,55 €.
(2) Unter Betreuung ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung und Wartung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
20012748
Dokumentnummer
NOR40266573
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
