materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2024
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber jeweils folgende Pauschalbeträge:
- 1. bis zu vier Geschossen 125,57 €
- 2. für jedes weitere Geschoß 7,86 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012447
Dokumentnummer
NOR40257988
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