§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 359/2023

Betreuung von Aufzügen

§ 2.

(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 139,98 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen um jede weitere über dem siebenten Geschoß gelegene Aufzugsausstiegshalle um 17,09 €.

(2) Für die Betreuung von Güteraufzügen gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 28,06 € bei einer Tragfähigkeit bis zu 50 kg und ein solcher von 76,98 € bei einer Tragfähigkeit über 50 kg pro Aufzug.

(3) Befinden sich in einem Haus nicht Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten, so gebührt das Doppelte der auf diese Objekte entfallenden Anteile.

(4) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Prüfungsfahrt, die Reinhaltung des Aufzuges und der Kabine sowie die Reinigung des Maschinenhauses zu verstehen. Diese Tätigkeiten werden mit den in Abs. 1 bis 3 angeführten Beträgen abgegolten.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012082

Dokumentnummer

NOR40248684

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