§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 361/2023

Betreuung von Aufzügen

§ 2.

(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, für die Betreuung eines Aufzuges monatlich von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einen Pauschalbetrag von 136,67 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen für jedes weitere Geschoß um 11,93 €.

(2) Unter Betreuung ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung und Wartung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012079

Dokumentnummer

NOR40248653

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