materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 366/2019
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, für die Betreuung eines Aufzuges monatlich von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einen Pauschalbetrag von 117,53 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen für jedes weitere Geschoß um 10,26 €.
(2) Unter Betreuung ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung und Wartung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20010482
Dokumentnummer
NOR40209922
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