Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 113,68 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen um jede weitere über dem siebenten Geschoß gelegene Aufzugsausstiegshalle um 13,87 €.
(2) Für die Betreuung von Güteraufzügen gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 22,79 € bei einer Tragfähigkeit bis zu 50 kg und ein solcher von 62,47 € bei einer Tragfähigkeit über 50 kg pro Aufzug.
(3) Befinden sich in einem Haus nicht Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten, so gebührt das Doppelte der auf diese Objekte entfallenden Anteile.
(4) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Prüfungsfahrt, die Reinhaltung des Aufzuges und der Kabine sowie die Reinigung des Maschinenhauses zu verstehen. Diese Tätigkeiten werden mit den in Abs. 1 bis 3 angeführten Beträgen abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
20009695
Dokumentnummer
NOR40187712
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