§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Betreuung von Aufzügen

§ 2.

(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom/von der Auftraggeber/in jeweils folgende Pauschalbeträge:

  1. 1. bis zu vier Geschossen 92,91 €
  2. 2. für jedes weitere Geschoß 5,78 €.

(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Schlagworte

Auftraggeberin

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20009692

Dokumentnummer

NOR40187679

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