§ 2.
(1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 1. Juli 1992 eingelangten und am 31. Juli 1992 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.
(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1992 nachweislich Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Juli 1992 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.
(3) 10 vH des Kontingents werden auf der Grundlage aller am 31. Juli 1992 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1992 keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007243
Dokumentnummer
NOR12078571
alte Dokumentnummer
N5199221168J
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