§ 2 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 2

§ 2. Die Verteilung des Kontingentes erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.

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