§ 2 Festlegung abweichender Regelungen für das Wirtschaftsjahr 1994/95

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1995

§ 2.

Für Milcherzeuger, bei denen die Höhe der freiwilligen Lieferrücknahmeprämie unter Anwendung des § 73 Abs. 17 Z 1 MOG ermittelt wurde, ist abweichend von § 73 Abs. 17 Z 1 MOG das tatsächliche Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme durch Heranziehung der Monate Jänner bis Juni 1993 anstelle der Monate Jänner bis Juni 1994 und der entsprechenden aliquoten Ausgangsmenge zu ermitteln, wenn sich dadurch für den Milcherzeuger eine höhere Prämienstufe ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10007734

Dokumentnummer

NOR12086721

alte Dokumentnummer

N5199549988J

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