§ 2.
Für Milcherzeuger, bei denen die Höhe der freiwilligen Lieferrücknahmeprämie unter Anwendung des § 73 Abs. 17 Z 1 MOG ermittelt wurde, ist abweichend von § 73 Abs. 17 Z 1 MOG das tatsächliche Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme durch Heranziehung der Monate Jänner bis Juni 1993 anstelle der Monate Jänner bis Juni 1994 und der entsprechenden aliquoten Ausgangsmenge zu ermitteln, wenn sich dadurch für den Milcherzeuger eine höhere Prämienstufe ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10007734
Dokumentnummer
NOR12086721
alte Dokumentnummer
N5199549988J
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