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§ 2 Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Skizzen, Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
  4. 4. Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen, lagern und entsorgen,
  5. 5. Bearbeiten der Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards,
  6. 6. Herstellen von Lehren (Modeln),
  7. 7. Herstellen, Einrichten und Aufstellen von Gebinden,
  8. 8. Reinigen, Warten und Reparieren von Gebinden,
  9. 9. Durchführen der Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,
  10. 10. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung insbesondere über Gebindeformen in der Kellereiwirtschaft.

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