Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
- a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
- 1. Messen, Anreißen,
- 2. Feilen, Bohren, Sägen,
- 3. Richten und Biegen,
- 4. Gewindeschneiden von Hand;
- b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,
- 2. Verlegen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,
- 3. Zusammenbauen von elektrischen Starkstromgeräten und -einrichtungen nach Montage- und Stromlaufplänen,
- 4. Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen der Starkstromtechnik.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) bei der mechanischen Prüfarbeit:
- Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- Winkeligkeit und Ebenheit,
- fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
- b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
- richtiges Verlegen und richtige Montage nach vorgegebenen Unterlagen,
- richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
- richtige Funktionsfähigkeit,
- richtige Meß- und Prüfergebnisse,
- fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006939
Dokumentnummer
NOR12075544
alte Dokumentnummer
N5198810781F
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