Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) Herstellen von Matern in der Stereotypie und Galvanoplastik,
- b) Herstellen eines Stereos,
- c) Herstellen eines Gummi- oder Kunststoffklischees,
- d) Herstellen eines Galvanos.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Sauberkeit,
- b) Genauigkeit,
- c) fachgerechtes Erkennen der Qualität,
- d) fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien,
- e) fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen und Geräte.
Schlagworte
Klischee
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006909
Dokumentnummer
NOR12075376
alte Dokumentnummer
N51987195730
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