Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die nachstehenden, nach Angaben der Prüfungskommission durchzuführenden Tätigkeiten zu umfassen:
- a) Herstellen von Matern in der Stereotypie und Galvanoplastik,
- b) Herstellen eines Stereos,
- c) Herstellen eines Gummi- oder Kunststoffklischees,
- d) Herstellen eines Galvanos.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Tätigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist ohne zeitliche Berücksichtigung des Galvanisierungsvorganges nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Sauberkeit und Genauigkeit,
fachgerechtes Erkennen der Qualität,
richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006357
Dokumentnummer
NOR12069762
alte Dokumentnummer
N51974141400
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