§ 2 Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österr. Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 271/2020

Inhalt der Satzung

§ 2.

  1. 1. Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 19. Februar 2019 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind
(Stand 1. Februar 2019)

wird zur Satzung erklärt.

  1. 2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
  1. § 2
  2. § 3a
  3. in § 41 Z 2/B dritter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der Sozialwirtschaft Österreich beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“
  4. § 42
  1. 3. Soweit in § 30a Z 1 auf das Inkrafttreten von § 30a Abs. 1 (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).
  2. 4. Soweit in § 41 Z 2/B auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Schlagworte

Sozialunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20010622

Dokumentnummer

NOR40213907

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