materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 89/2019
Inhalt der Satzung
§ 2.
(1) Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-DJP), abgeschlossene
Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (1.2.2018)
- beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 171/2018 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 15. März 2018 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2) Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
(3) Soweit in § 10 Abs. 10 und § 15 Abs. 4 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(4) Soweit in § 13 Abs. 2 lit. c sowie Abs. 4 lit. a und lit. b auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2018 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).
(5) Soweit in § 13a auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2014 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. April 2014“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. April 2014 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(6) Soweit in § 16 Punkt II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
Schlagworte
Sozialorganisation, Sozialwesen
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20010177
Dokumentnummer
NOR40201009
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