Ziele der Grundausbildung
§ 2.
Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes in der Präsidentschaftskanzlei und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Schlagworte
Grundkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20012276
Dokumentnummer
NOR40253337
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