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§ 2 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

§ 2

Die Entschädigung ist zu leisten

  1. 1. österreichischen physischen Personen, in deren Vermögen der Verlust unmittelbar eingetreten ist (Geschädigte), oder
  2. 2. ihren Rechtsnachfolgern.

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