§ 2 Energie-Konversionsanleihegesetz 1974

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1974

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft und den Sondergesellschaften den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

Schlagworte

§ 1358 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004190

Dokumentnummer

NOR12046062

alte Dokumentnummer

N3197418275S

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